Die EU verlängerte die - vererbbaren - Schutzrechte der ausübenden Künstler an Tonträgern von 50 auf 70 Jahre

2014 verlängerte die EU die Rechte der ausübenden Künstler und Mitwirkenden bei der Herstellung von Tonträgern von 50 auf 70 Jahre. Unter diese Mitwirkung fallen auch künstlerische Tonmeister*innen. Die Tonträgerhersteller verpflichteten sich damit, 20% der Umsätze, die sich im jeweiligen Verlängerungszeitraum ergeben, an die berechtigten Mitwirkenden auszuschütten. Das Gesetz findet Anwendung auf Tonträger für Repertoire ab dem Jahre 1963.

Es werden derzeit nur wenige Ausschüttungen abgerufen. Außerdem kommen ab 1963 zunehmend umsatzstarke Jahre in die Ausschüttung, da das gegenständliche Repertoire dieser Zeit (Beatles, Stones, Udo Jürgens, etc. ) immer noch sehr gut verkauft wird.

Wichtig: Der Anspruch ist vererbbar! Angehörige von verstorbenen Berechtigten können weitere 20 Jahre Ihren anteiligen Anspruch von 20% des Umsatzes bei der GVL abrufen. Um den Anspruch geltend zu machen, ist ein Nachweis der Mitwirkung vorzulegen. Aufgrund des lange zurückliegenden Zeitraums kann dieser oft nur rudimentär geführt werden. Den Delegierten der Künstlerseite wurde eine angemessene Berücksichtigung dieses Umstandes zugesichert, somit sollten auch einfache Nachweise geltend gemacht werden können. Die Nachweishöhe ist daher niedrig angesetzt. Bei konkreten Problemen nicht anerkannter Nachweisführung sollten sich die Berechtigten oder deren Erben direkt an die Delegierten der Künstlerseite wenden.

Die Antragstellung lohnt sich, denn 20% des Umsatzes der Tonträgerhersteller stehen vollständig den berechtigten Antragstellern zu!

Berechtigte können Ihre Produktionen nach Zeichnung des kostenfreien GVL-Wahrnehmungsvertrags über das Onlineportal ARTSYS.GVL angeben und Ihren Anspruch daraus generieren.

Hier erhalten Erben von Berechtigten weitere Informationen und Formulare zur Anspruchsanmeldung.