Infobase for freelancer and self-employed persons regarding COVID-19 crisis

+++ Zu einer nach Deutschlands Bundesländern sortierten Sammlung aller offiziellen Sites zum Soforthilfeprogramm inklusive sämtlicher Anträgen gelangt man über diesen Link. +++

Information vom 14.07.2020:

  • NRW stoppt aufgrund von Protesten das angelaufene Abrechnungsverfahren zur Soforthilfe und bespricht sich mit dem Bund über das weitere Vorgehen und Änderungen der Modalitäten. Mehr dazu hier.

Information vom 07.07.2020:

Information vom 20.05.2020:

  • Der Antrag für die NRW Künstler-Soforthilfe des MKW (siehe Info vom 12.05.) ist ab sofort über ein entsprechendes Online-Formular (welches nun stark dem der NRW-Soforthilfe ähnelt) zu beantragen. Der zum Lebensunterhalt bestimmte Zuschuss wird ab sofort ebenfalls als zu versteuernde Billigkeitsleitung gewährt und muss im Falle einer Überkompensation an die Landeskasse zurückgezahlt werden.

Informationen vom 12.05.2020:

  • Die zuvor bereits ausgelaufene NRW Künstler-Soforthilfe des MKW wird nachträglich auf 32 Millionen Euro aufgestockt. Künstler die mit ihrem Antrag auf Soforthilfe wegen Erschöpfung der Mittel (5 Millionen Euro) zwischen dem 20. März und 9. April gescheitert waren, sollen nun über den Nachweis der Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse einen einmaligen Pauschalbetrag von 2.000 Euro erhalten. Künstler die bereits eine Zahlung aus dem Programm erhalten haben, erhbekommen ebenfalls nachträglich eine entpsrechende Angleichung auf den Maximalbetrag (2.000 Euro). Das Online-Beantragungsverfahren wird voraussichtlich ab Mittwoch dem 20.05.2020 verfügbar sein.
  • Soloselbstständige und Freiberufler in NRW die im März oder April Landes-/Bundes-Soforthilfe bekommen haben, dürfen nach dem neusten Landtagsentscheid einmalig 2.000 Euro für ihren Lebensunterhalt einbehalten. Eine entsprechede Erklärung muss nach Ablauf des dreimonatigen Förderungszeitraums abgegeben werden. Bedingung ist, dass die betreffenden Personen noch keine Zahlungen aus dem vereinafachten Zugang zum ALG II erhalten haben. Pressemeldung hier.

Informationen vom 20.04.2020:

  • In der Schweiz erhalten Selbstständige, Freiberufler und Künstler 80 Prozent des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Einkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf Entschädigung erzielt wurde, als monatliche Soforthilfe. Das Maximum liegt bei 196 Franken pro Tag.
  • Bayern: Ministerpräsident Markus Söder hat soeben in seiner Regierungserklärung angekündigt, freischaffende Künstler (KSK) mit 1.000 Euro monatlich unterstützen zu wollen. Näheres zum Programm in Kürze.

Information vom 14.04.2020:

  • Soforthilfeanträge können ab dem 17.04.2020 wieder über das Wirtschaftsministerium in NRW beantragt werden. Das Programm wurde am 09.04.2020 vorrübergehend wegen vermehrter Betrugsfälle in Absprache mit dem LKA gestoppt.

Information vom 11.04.2020:

  • Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft NRW stellt die Sondersoforthilfe für KSK-pflichtige Künstler und Freischaffende ein, da die bereitgestellten Mittel von 5 Millionen Euro mittlerweile aufgrund der hohen Antragsnachfrage erschöpft sind. Eine Folgelösung ist laut Ministerium in Arbeit. Zur Zeit kann nur auf die Soforthilfe durch den Bund verwiesen werden, die aufgrund fehlender Betriebsausgaben und dem Ausschluss der Anrechnung von Lebenshaltungskosten für die meisten Freiberufler und Künstler kaum nennenswerten Nutzen bringen dürfte.

Information vom 10.04.2020:

  • Baden-Württemberg gewährt Soloselbstständigen, Freiberuflern und Künstlern Soforthilfe als erstes und bisher einziges Bundesland auch für die Deckung der eigenen Lebenshaltungskosten im Rahmen von monatlich 1.180,– Euro. Wir hoffen, dass diese vorbildliche Entscheidung bundesweit Nachahmer findet.

Information vom 09.04.2020:

  • Achtung: Wegen Online-Betrugswelle mit falschen Antragsseiten stoppt NRW aktuell sämtliche Soforthilfe-Auszahlungen! Anträge können jedoch weiter gestellt werden.

Informationen vom 08.04.2020:

  • Auch in der Schweiz ist mittlerweile ein Soforthilfeprogramm für Kulturschaffende im Rahmen von 280 Millionen Franken angelaufen. Alle Informationen und Anträge zu Ausfallkompensationen sowie entsprechende kantonale Anlaufstellen sind auf der Seite des Bundesamts für Kultur zusammengefasst. Weitere Informationen sind auch über die Website der Hochschule der Künste Zürich abrufbar.

  • Das RKI bittet im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie um Datenspenden via Fitnessarmband oder Smartwatch um die Verbreitung sowie Hotspots der Virusinfektion zu lokalisieren. Die für iOS und Android verfügbare App analysiert die persönliche Gesundheit mittels Wearable und erkennt so bereits Symptome einer Infektion im Frühstadium.

Information vom 03.04.2020

  • Bundesregierung gewährt vereinfachten Zugang zur Grundsicherung (ALG II) für Soloselbstständige. Eine Prüfung des Vermögens entfällt innerhalb der ersten 6 Monate, wenn dieses erklärter Weise nicht erheblich ist.

Information vom 31.03.2020

Hinweis zu den Links auf dieser Seite: Aktuell überarbeiten einige Bundesländer und Landesbanken ihre Informationsseiten, daher können wir keine Garantie dafür übernehmen, dass Weblinks und Seiten älteren Datums noch erreichbar sind.

Information vom 25.03.2020:

  • Seit heute gibt es eine Webseite zur Soforthilfe des Landes NRW für Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen auf der Informationen zu Umfang und Voraussetzung von Förderungen einsehbar sind. Eine elektronische Möglicheit der Beantragung soll bis Freitag den 27.03.2020 12:00 Uhr geschaffen werden und über die eingerichtete Seite erreichbar sein.

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Information vom 24.03.2020:

Informationen vom 23.03.2020:

  • Die Bundesregierung hat die Eckdaten der angekündigten und heute verabschiedeten Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige veröffentlicht. Soloselbstständige, Kleinunternehmer und Freiberufler sollen Zuschüsse von bis zu 9.000 (bis 5 Angestellte) bzw. bei zwischen 5 bis 15 Angestellten 15.000 Euro erhalten. Zuschüsse sollen in erster Linie zur Deckung laufender Kosten, Mieten und der Existenz gedacht sein. Der Eintritt des Schadens muss zeitlich nach dem 11. März liegen und darf nicht bereits früher bestanden haben.
  • Aktuell findet noch eine weitere europaweite Petition via YouMove.EU mit dem Ziel eines Notfall-Grundeinkommens für alle EU-Bürger während der Corona-Krise statt.
  • Das Saarländische Wirtschaftsministerium plant Überlebenspaket für existentiell gefährdete kleine bis mittlere Unternehmen mit einer bedingt rückzahlbaren Soforthilfe zwischen 3.000 und 10.000 Euro. Näheres soll morgen im Ministerrat verabschiedet werden. Das Paket soll als Übebrbrückung verstanden werden, bis die Bundesmittel greifen.
  • Die GEMA legt ein 40 Millionen Euro schweres Hilfspaket für ihre Mitglieder auf. Die Nothilfe wird aus zwei Stufen einem Schutzschirm LIVE und einem nachgelagerten Corona Relief Fund bestehen. Näheres soll noch in dieser Woche auf der Website der GEMA veröffentlicht werden.

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Informationen vom 20.03.2020:

Soforthilfe für Künstler*innen, bisher nur in NRW:

  • Die Landesregierung NRW unterstützt freischaffende, professionelle Künstlerinnen und Künstler in der Corona-Krise. Von der Soforthilfe in Höhe von zunächst fünf Millionen Euro kann jede*r KSK-Versicherte mit einer existenzsichernden Einmalzahlung von bis zu 2.000 Euro profitieren. Die Zahlung ist ein Zuschuss und muss nicht zurückerstattet werden. Das einfache Formular zur Beantragung ist auf der Seite des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft NRW bereitgestellt.

Hilfe für Kleinunternehmen in Schleswig-Holstein:

  • Das Land Schleswig Holstein hat ein Infoblatt zu möglichen Krediten, Bürgschaften für durch die Corona-Krise bedrohte Kleinunternehmen und Mittelständler herausgegeben sowie stille Beteiligungen in Aussicht gestellt. Inwieweit dies auch für Soloselbstständige in Frage kommt, müsste noch näher anhand der erforderlichen Kriterien geklärt werden.

Hamburg veröffentlicht erste Eckpunkte des Hamburger Corona Soforthilfe:

  • Der Hamburger Senat stellt Solo-Selbstständigen im Rahmen der Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) bis zu 2.500 Euro direkten Sofortzuschuss in Aussicht. Der Start des Programms wird sich am Notfallfond-Beschluss des Bundes orientieren, welcher in der nächsten Woche fallen sollte.

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Information vom 19.03.2020:

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Information vom 18.03.2020:

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Information von 17.03.2020:

  • In Bayern können Firmen und Freelancer über folgendes Antragsformular eine Soforthilfe zwischen 5.000 bis 30.000 Euro beantragen. Näheres auf der Seite des Bayerischen Wirtschaftsministeriums. Das Bayerische Finanzministerium gewährt zudem bereits jetzt auf Antrag zinsfreie Stundung sowie die Herabsetzung von Vorauszahlungen sowie des Steuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlung. Die Finanzministerien anderer Länder wie etwa NRW arbeiten zur Zeit an der Umsetzung ähnlicher Lösungen.

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Information vom 16.03.2020:

Inzwischen liegen einige Maßnahmen der bundesregierung und teilweise auch schon der Länder (Bayern) vor. Allerdings gibt es noch keine Ministerialerlasse. Von daher sind vermutlich noch gar nicht alle Finanzämter, Banken und Agenturen für Arbeit richtig instruiert. Bis Freitag diese Woche sollen von der Bundesregierung alle Entscheidungen gefällt und Angebote geschnürt sein. Da die Situation noch derart im Fluss ist, lohnt es sich, stündlich die Webseiten der Ministerien anzuschauen:

Bundesministerium für Wirtschaft, und hier besonders die Seite zu den Sofortmaßnahmen

Bundesministerium für Arbeit

Bundesfinanzministerium

Darüber hinaus wird die Insolvenzfrist aufgeweicht, so dass man bei Überschuldung nicht sofort Insolvenz anmelden muss. In Bayern ist es nun für Firmen und Freelancer möglich eine Soforthilfe zwischen 5.000 bis 30.000 Euro zu beantragen. Näheres findet sich auf der Seite des Bayerischen Wirtschaftsministeriums. Ein entsprechendes Antragsformular steht zum Download bereit.

Beantragung von Kurzarbeit:

Die Situation ändert sich stündlich. Die lokale Agentur für Arbeit hat die Formulare auf der Webseite. So ein Formular muss ausgefüllt und Kurzarbeit beantragt werden. Es wird ein schnelleres Verfahren zugesichert. Es ist noch unklar, ob die Frist ab sofort oder erst ab dem 1. April gilt. Ist noch nicht geklärt, Gesetz noch nicht in Kraft getreten.

Stundung von Steuern:

Keine Stundung der Umsatzsteuer, nur Einkommens- und Gewerbesteuer. Bereits zuviel vorbezahlte Umsatzsteuer kann man sich zurückholen. Kontakt ist das lokale Finanzamt.

Textbausteine zur Herabsetzung von Steuervorauszahlungen und Abgaben (aus: BMF-Info 2020314.pdf):

Herabsetzung von Vorauszahlungen
Ich bin in meiner betrieblichen Tätigkeit (Angabe der Branche…) von den Auswirkungen der der SARS-CoV-Virus-Infektion betroffen. Das bewirkt, dass die bisherige Festsetzung von Vorauszahlungen für das Kalenderjahr zu hoch ist. Ich habe die Auswirkungen der SARSCoV-Virus-Infektion auf die Höhe der Steuerbemessungsgrundlage für sorgfältig abgeschätzt und beantrage …


Abgabeneinhebung (Textbaustein)
Ich bin in meiner betrieblichen Tätigkeit (Angabe der Branche…) von den Auswirkungen der der SARS-CoV-Virus-Infektion betroffen. Das bewirkt einen Liquiditätsengpass, der für mich einen Notstand darstellt. Ich beantrage daher …

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Information vom 12.03.2020:

Die Corona-Virus-Krise hat bereits jetzt für viele in unserer Branche handfeste finanzielle Folgen. Der VDT macht sich als Mitglied der Interessengemeinschaft Veranstaltungswirtschaft IGVW dafür stark, dass Betroffene zumindest Hilfen erhalten können. Hier eine Sammlung an Informationen, die uns zu diesem Thema weitergeleitet worden sind. Zumindest den kleinen Unternehmen im VDT, die uns von besonders dramatischen Folgen des Coronavirus berichteten, kann jetzt hoffentlich schnell und unbürokratisch geholfen werden. Lesen Sie die Information des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

Ergänzung zur "wirtschaftlichen Existenzsicherung kultureller Einrichtungen und Akteure": (Noch nichts konkretes, aber auch in Berlin hat der Tag nur 24 Stunden und wir dürfen hoffen, dass unsere Situation verstanden und bedacht wird. )

Bund und Länder beabsichtigen, in Abstimmung mit den Kommunen imerforderlichen Umfang Finanzhilfen und Mittel für Härtefälle insbesonderefür freie Kulturschaffende sowie private Kultureinrichtungen bzw. kulturelleVeranstaltungsbetriebe zur Verfügung zu stellen.

Entschädigung bei Quarantäne

Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während einer angeordneten Quarantäne ruht, können nach § 56 Infektionsschutzgesetz bei der zuständigen Behörde einen „Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang“ beantragen.

Nach unseren Quellen gilt dies auch für Soloselbständige. Ob darin auch Freiberufler eingeschlossen sind, wissen wir derzeit nicht.

Literaturhinweis: VGSD-Information zum Thema Entschädigung bei Quarantäne, inklusive Umfrage zur Erhebung von belastbaren Zahlen.

Stundung von Steuerlast

Unternehmen und Soloselbständige können unseres Wissens nach bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus verschiedene steuerliche Hilfsangebote der Finanzämter nutzen. Dazu gehören die Herabsetzung oder Aussetzung laufender Vorauszahlungen zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer auf Antrag, die Stundung fälliger Steuerzahlungen, der Erlass von Säumniszuschlägen und der Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen. Betroffene wenden sich am besten an eine Steuerberatung oder an das örtliche Finanzamt.

Herunterstufung der Künstlersozialkassen-Beiträge

Betroffene, die über die Künstlersozialkasse sozialversichert sind, können mit einer sofortigen Meldung über das verminderte Einkommen in ihren Zahlungen heruntergestuft werden. Dabei ist Eile geboten, da eine Herabstufung nur für die Zukunft und nicht rückwirkend möglich ist.

Weitere Information

Dieser Leitfaden der DOV für Selbständige kann vielleicht weitere Anregungen geben.

Gemeinsam mit unseren Kolleg*innen in ISDV und IGVW werden wir uns weiter dafür einsetzen, dass auch für Solo-Selbstständige praktikable Lösungen gefunden werden.